{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2011-10-25", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_2-KL-2010-14_2011-10-25.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3052", "Checksum": "fd0935e86a32c187c4d78c574008d2c7"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["2-KL.2010.14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 25.10.2011 2-KL.2010.14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kommunales Dienstverhältnis. Fehlendes Personalreglement. Arztzeugnis.\n - Besitzt eine Gemeinde kein eigenes Personalreglement, so kommt das kantonale Personalrecht sinngemäss zur Anwendung; der in einem Anstellungsvertrag enthaltene Verweis auf die Bestimmungen des Obligationenrechts ist diesfalls unbeachtlich (Erw. I/2).\n- Die Ausstellung einer rückwirkenden ärztlichen Bestätigung kann im Einzelfall gerechtfertigt sein, sofern ihr eine eingehende Untersuchung vorausgeht, die Rückwirkung eine Woche nicht überschreitet und keine sonstigen Umstände die Arbeitsunfähigkeit fraglich erscheinen lassen (Erw. II/1.4.1); in casu bestehen keine konkreten Zweifel an der Aussagekraft des vorgelegten Arztzeugnisses und behauptet auch die Arbeitgeberin nicht, dass die ärztliche Diagnose an sich falsch gewesen sei (Erw. 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II/1.4.1); in casu bestehen keine konkreten Zweifel an der Aussagekraft des vorgelegten Arztzeugnisses und behauptet auch die Arbeitgeberin nicht, dass die ärztliche Diagnose an sich falsch gewesen sei (Erw. II/1.4.2).\n\n2011 Auflösung Anstellungsverhältnis 401\n\nAnfechtung kann aber zu dessen Aufhebung oder Änderung führen.\nNur ausnahmsweise ist Nichtigkeit (absolute Unwirksamkeit) gegeben. Sie tritt dann ein, wenn ein schwer wiegender Rechtsfehler vorliegt, der Fehler offenkundig oder zumindest leicht erkennbar ist und\ndie Annahme der Nichtigkeit nicht zu einer ernsthaften Gefährdung\nder Rechtssicherheit führt (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix\nUhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 956 ff.). Diese Kriterien gelten nicht nur für Verfügungen, sondern auch in Bezug auf vertragliche Erklärungen der Verwaltungsbehörden wie beispielsweise die Kündigung eines öffentlichrechtlichen Anstellungsvertrages (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,\na.a.O., Rz. 1131c). Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen\nstaatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten (BGE 132 II 342\nErw. 2.1 mit Hinweisen).\n2.4.3.\nIm vorliegenden Fall wurde der Klägerin am 20. August 2010\ndie Möglichkeit gewährt, vorgängig zur beabsichtigten Kündigung\nmündlich Stellung zu nehmen. Zudem hatten vor der Kündigung verschiedene Mitarbeitergespräche stattgefunden, welche die als ungenügend erachteten Arbeitsleistungen der Klägerin sowie deren Arbeitsverhalten zum Gegenstand hatten. Es bestehen daher keine\nZweifel, dass der Klägerin vorgängig bekannt war, welche Mängel\nihr seitens der Beklagten vorgeworfen wurden. Selbst wenn das von\nder Beklagten gewählte Vorgehen - insbesondere das Unterlassen, die\nKlägerin vorgängig ausdrücklich auf die drohende Kündigung hinzuweisen - nicht mit dem Anspruch auf vorgängige Anhörung vereinbar\nwäre, läge jedenfalls keine derart schwer wiegende Gehörsverletzung\nvor, welche die Nichtigkeit der Kündigung bewirken würde.\n\n93 Kommunales Dienstverhältnis. Fehlendes Personalreglement. Arztzeugnis.\n- Besitzt eine Gemeinde kein eigenes Personalreglement, so kommt das\nkantonale Personalrecht sinngemäss zur Anwendung; der in einem\nAnstellungsvertrag enthaltene Verweis auf die Bestimmungen des\nObligationenrechts ist diesfalls unbeachtlich (Erw. I/2).\n402 Personalrekursgericht 2011\n\n- Die Ausstellung einer rückwirkenden ärztlichen Bestätigung kann im\nEinzelfall gerechtfertigt sein, sofern ihr eine eingehende Untersuchung vorausgeht, die Rückwirkung eine Woche nicht überschreitet\nund keine sonstigen Umstände die Arbeitsunfähigkeit fraglich erscheinen lassen (Erw. II/1.4.1); in casu bestehen keine konkreten\nZweifel an der Aussagekraft des vorgelegten Arztzeugnisses und behauptet auch die Arbeitgeberin nicht, dass die ärztliche Diagnose an\nsich falsch gewesen sei (Erw. II/1.4.2).\n\nAus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 25. Oktober 2011 i.S. P.\ngegen Einwohnergemeinde B. (2-KL.2010.14).\n\nAus den Erwägungen\n\nI.\n2.\n2.1.\nDie Gemeindeordnung der Beklagten enthält keine Angaben darüber, ob die Anstellung von Mitarbeitenden mittels Verfügung, mittels privatrechtlichen Vertrag oder mittels öffentlich-rechtlichen Vertrag erfolgt. Ein Personalreglement besitzt die Beklagte nicht.\nDer Anstellungsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten vom 6. April 2009 enthält unter Ziffer 15 die folgende Vereinbarung:\n\"Ergänzendes Recht zu diesem Arbeitsvertrag bilden die Bestimmungen des\nSchweizerischen Obligationenrechts (OR) über den Arbeitsvertrag sowie die Bestimmungen der Personalgesetzgebung des Kantons Aargau und das öffentliche\nDienstrecht. Wo zulässig, gehen die Bestimmungen des OR allen andern Bestimmungen vor, insbesondere den Bestimmungen des öffentlichen Dienstrechts und der\naargauischen Personalgesetzgebung.\"\n2.2.\n§ 50 GG lautet wie folgt:\n\"Die Gemeinden können ein Dienst- und Besoldungsreglement erlassen. Fehlt\nein solches oder enthält es Lücken, gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des kantonalen Personalrechts.\"\n2011 Auflösung Anstellungsverhältnis 403\n\n"}