Ein Indiz dafür, dass die Vertreter der Beklagten gegebenenfalls auch tatsächlich davon abgesehen hätten, der Klägerin die Kündigung zu eröffnen, kann unter anderem darin erblickt werden, dass offenbar beabsichtigt war, im Falle neuer wesentlicher Tatsachen zumindest noch das bereits vereinbarte dritte Mediationsgespräch durchzuführen. Die Vertreter der Beklagten legten anlässlich der Verhandlung vor dem Personalrekursgericht schliesslich glaubhaft dar, dass man der Klägerin effektiv Gelegenheit geben wollte, ihre Argumente vorzubringen, die sie - für die anderen Gesprächsteilnehmer erkennbar - auf einem A4-Blatt aufgelistet hatte.