Im Übrigen durfte die Klägerin unter den gegebenen Umständen nicht ernsthaft damit rechnen, eine andere Stelle innerhalb der Gemeinde antreten zu können. Eine solche Möglichkeit war von Seiten der Beklagten zu keinem Zeitpunkt in Aussicht gestellt worden. Zudem musste es auch für die Klägerin angesichts der Überschaubarkeit der Personalsituation in der Gemeindeverwaltung der Beklagten ohne weiteres erkennbar gewesen sein, dass im fraglichen Zeitraum gar keine geeignete Stelle frei war. 2.3.6. Bei dieser Sachlage ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin vom Inhalt des von ihr gewünschten Gesprächs vom 20. August 2010 völlig überrascht wurde.