Diese Schlussfolgerung wird nicht zuletzt auch dadurch gestützt, dass sich die Klägerin am Vormittag des 19. August 2010 von zu Hause aus telefonisch an den Gemeindeschreiber wandte und ein Gespräch mit ihm wünschte. Dieses Gespräch sollte nach den Vorstellungen der Klägerin offenbar dazu dienen, nach einer "anderen Lösung" zu suchen, wobei ihr in erster Linie die Versetzung an eine andere Stelle innerhalb der Gemeinde vorschwebte.