29. Juli 2010 um die drohende Auflösung des Arbeitsverhältnisses wissen musste. An besagtem Tag lud der Gemeindeschreiber (bzw. Abteilungsleiter Kanzlei und Dienste) die Klägerin und deren direkte Vorgesetzte zu einem ersten Gespräch mit einem externen Mediator ein. Auslöser für diese Mediation waren offenbar insbesondere die als fachlich ungenügend beurteilten Arbeitsleistungen der Klägerin sowie die zunehmenden Spannungen innerhalb des Sozialdienstes. Dies war für die Klägerin aufgrund der vorangegangenen Gespräche im Zeitraum von April bis Juli 2010 ohne weiteres erkennbar.