Offenbar sei für die Beklagte seit der zweiten Mediationssitzung klar gewesen, dass sie kündigen werde. Dies habe sie jedoch der Klägerin nicht kommuniziert. Sie habe daher vor dem Gespräch vom 20. August 2010 nicht mit einer Kündigung durch die Beklagte rechnen müssen. 2.3.4. Dieser Argumentation der Klägerin kann nicht gefolgt werden, da konkrete Indizien vorliegen, dass die Klägerin spätestens ab dem 2011 Auflösung Anstellungsverhältnis 397