2.3. 2.3.1. Die Klägerin wurde am 20. August 2010 unmittelbar vor der Aushändigung des Kündigungsschreibens ausdrücklich mit der beabsichtigten Auflösung des Arbeitsverhältnisses konfrontiert. Aus den seitens der Beklagten erstellten Aktennotizen zu den vier Mitarbeitergesprächen vom 7. August 2009, 23. November 2009, 14. April 2010 und 21. Juni 2010 geht demgegenüber nicht hervor, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin je konkreter Gegenstand dieser Gespräche gewesen wäre. Effektiv wird dies von der Beklagten auch gar nicht behauptet. 2.3.2.