In Art. 7 Abs. 2 des Personalreglements (PR) ist zudem ausdrücklich festgehalten, dass die betroffene Person vor Erlass einer Kündigung anzuhören ist. Es ist nicht ersichtlich, dass der kommunale Gesetzgeber mit dieser Bestimmung einen über den verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch hinausgehenden Schutz der Mitarbeitenden hätte vorsehen wollen. Vielmehr ist aufgrund des Wortlauts von Art. 7 Abs. 2 PR davon auszugehen, dass es sich dabei nur um eine explizite Erwähnung dieses wichtigen Teilaspekts des ohne- 2011 Auflösung Anstellungsverhältnis 395