{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2011-06-14", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_2-KL-2010-10_2011-06-14.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3051", "Checksum": "848341d3d41721bcf739a3ca8684fee5"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["2-KL.2010.10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 14.06.2011 2-KL.2010.10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kommunales Dienstverhältnis. Rechtliches Gehör.\n - Der Anspruch, vor einer Kündigung angehört zu werden, ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen; im öffentlichen Dienstrecht kann auch eine relativ informelle Äusserungsmöglichkeit genügen; das rechtliche Gehör darf jedoch nicht nur pro forma gewährt werden (Erw. II/2.2 und 2.3).\n - Selbst wenn die vorgängige Anhörung den Anforderungen des rechtlichen Gehörs nicht genügt hätte, hätte dies in concreto nicht die Nichtigkeit der Kündigung bewirkt (Erw. II/2.4)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:13:42", "Checksum": "abd9d30444e047f4a35af1e04d46be15", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 14.06.2011 2-KL.2010.10\nRegeste:\nKommunales Dienstverhältnis. Rechtliches Gehör.\n - Der Anspruch, vor einer Kündigung angehört zu werden, ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen; im öffentlichen Dienstrecht kann auch eine relativ informelle Äusserungsmöglichkeit genügen; das rechtliche Gehör darf jedoch nicht nur pro forma gewährt werden (Erw. II/2.2 und 2.3).\n - Selbst wenn die vorgängige Anhörung den Anforderungen des rechtlichen Gehörs nicht genügt hätte, hätte dies in concreto nicht die Nichtigkeit der Kündigung bewirkt (Erw. II/2.4).\n\n2011 Auflösung Anstellungsverhältnis 393\n\nder Weisung nachzuleben, höchstwahrscheinlich eine ordentliche\nKündigung vorbereitet und in diesem Zusammenhang eine (kurze)\nBewährungszeit angesetzt. Gestützt auf ihr Vertrauen wurde sie jedoch dieser Möglichkeit beraubt. Das Versäumte konnte die Beklagte\nnicht mehr nachholen, als sie Ende April 2010 erkannte, dass der\nKläger an der einvernehmlichen Aufhebung des Anstellungsvertrages\nnicht (mehr) interessiert war (zum einen aufgrund der seit dem\n1. Februar 2010 dauernden Freistellung und zum anderen aufgrund\ndes Umstands, dass eine fristgerechte, ordentliche Kündigung auf\nEnde des Schuljahres 2009/2010 spätestens Ende April 2010 ausgesprochen werden musste). Insgesamt ist es missbräuchlich, wenn sich\nder Kläger angesichts seines unredlichen Verhaltens darauf beruft,\ndie Kündigung sei mangels Ansetzens einer Bewährungszeit rechtswidrig, obwohl er das Ansetzen einer solchen treuwidrig vereitelt\nhat. Es ist daher auch aus diesem Grund nicht zu beanstanden, dass\ndie Beklagte dem Kläger im April 2010 keine Bewährungszeit angesetzt hat.\n10.10.\nInsgesamt ergibt sich, dass die Weigerung des Klägers, pro\nSchuljahr an zehn Anlässen nach 17.00 Uhr teilzunehmen, einen\nsachlichen Kündigungsgrund darstellt und die Beklagte angesichts\nder Äusserungen bzw. des Verhaltens des Klägers und seines Vertreters zulässigerweise auf das Ansetzen einer Bewährungszeit verzichtet hat.\n\n92 Kommunales Dienstverhältnis. Rechtliches Gehör.\n- Der Anspruch, vor einer Kündigung angehört zu werden, ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen; im öffentlichen\nDienstrecht kann auch eine relativ informelle Äusserungsmöglichkeit\ngenügen; das rechtliche Gehör darf jedoch nicht nur pro forma\ngewährt werden (Erw. II/2.2 und 2.3).\n- Selbst wenn die vorgängige Anhörung den Anforderungen des\nrechtlichen Gehörs nicht genügt hätte, hätte dies in concreto nicht\ndie Nichtigkeit der Kündigung bewirkt (Erw. II/2.4).\n394 Personalrekursgericht 2011\n\nAus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 14. Juni 2011 i.S. S.\ngegen Einwohnergemeinde M. (2-KL.2010.10).\n\nAus den Erwägungen\n\nII.\n2.\n2.1.\nIm vorliegenden Fall ist sodann zu prüfen, ob die Beklagte den\nAnspruch der Klägerin auf vorgängige Anhörung verletzt hat und\nwelche Rechtsfolgen eine solche Gehörsverletzung gegebenenfalls\nnach sich zieht.\n2.2.\n2.2.1.\nAls öffentlich-rechtliche Arbeitgeberin ist die Beklagte an die\nallgemeinen Grundsätze staatlichen Handelns gebunden, so auch an\nden in Art. 29 Abs. 2 BV statuierten Anspruch auf rechtliches Gehör\n(vgl. AGVE 2003 S. 436 ff., Erw. II/1/a; PRGE vom 31. August\n2010, 2-KL.2009.4, Erw. II/2.1). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die\nRechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere\nderen Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden\nEntscheids zur Sache zu äussern (vgl. statt vieler BGE 132 V 368 ff.,\nErw. 3.1 mit Hinweisen).\n2.2.2.\nIn Art. 7 Abs. 2 des Personalreglements (PR) ist zudem ausdrücklich festgehalten, dass die betroffene Person vor Erlass einer\nKündigung anzuhören ist. Es ist nicht ersichtlich, dass der kommunale Gesetzgeber mit dieser Bestimmung einen über den verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch hinausgehenden Schutz der Mitarbeitenden hätte vorsehen wollen. Vielmehr ist aufgrund des Wortlauts von Art. 7 Abs. 2 PR davon auszugehen, dass es sich dabei nur\num eine explizite Erwähnung dieses wichtigen Teilaspekts des ohne-\n2011 Auflösung Anstellungsverhältnis 395\n\n"}