3.10 Abs. 5 lit. b GAV FHNW kann daher - ebenso wie im Falle von Art. 12 Abs. 2 Mitwirkungsgesetz (vgl. Walo C. Ilg, Kommentar über das Bundesgesetz über die Information der Arbeitnehmer in den Betrieben, Zürich 1999, S. 87) - grundsätzlich auf Art. 336 Abs. 2 lit. b OR und die dazu entwickelte Praxis abgestellt werden. Danach gibt die Wahl als Interessenvertretung keinen Freipass für jedwelche Aktivitäten, sondern erlaubt lediglich, berechtigte Interessen der Mitarbeitenden in sachlich vertretbarer und loyaler Weise wahrzunehmen (BGE 119 II 157, Erw.