{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2010-09-20", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_2-KL-2009-6_2010-09-20.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3144", "Checksum": "0f5a232537b7089d25d754010c581e71"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["2-KL.2009.6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 20.09.2010 2-KL.2009.6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anstellung bei der Fachhochschule Nordwestschweiz. Fristlose Kündigung. Kündigungsschutz im Rahmen betrieblicher Mitwirkung. Mobbing.\n - Der Kündigungsschutz im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Interessensvertreter der Mitarbeitenden gilt nicht absolut, sondern nur, wenn die Kündigung im Zusammenhang mit der Ausübung dieser Funktion ausgesprochen wird (vgl. Erw. II/3.1.1 und Erw. II/3.1.2).\n - Eine leichtfertig erhobene, unbegründete Strafanzeige stellt eine schwerwiegende Verletzung der Treuepflicht dar und rechtfertigt im vorliegenden Fall eine fristlose Entlassung (vgl. Erw. II/5.1 - Erw. II/5.3.1).\n- Definition von Mobbing (Erw. II/6.2.2)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:14:01", "Checksum": "b18f31c8d77e8e7b9ed3b9fc9a3d8703", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 20.09.2010 2-KL.2009.6\nRegeste:\nAnstellung bei der Fachhochschule Nordwestschweiz. Fristlose Kündigung. Kündigungsschutz im Rahmen betrieblicher Mitwirkung. Mobbing.\n - Der Kündigungsschutz im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Interessensvertreter der Mitarbeitenden gilt nicht absolut, sondern nur, wenn die Kündigung im Zusammenhang mit der Ausübung dieser Funktion ausgesprochen wird (vgl. Erw. II/3.1.1 und Erw. II/3.1.2).\n - Eine leichtfertig erhobene, unbegründete Strafanzeige stellt eine schwerwiegende Verletzung der Treuepflicht dar und rechtfertigt im vorliegenden Fall eine fristlose Entlassung (vgl. Erw. II/5.1 - Erw. II/5.3.1).\n- Definition von Mobbing (Erw. II/6.2.2).\n\n400 Personalrekursgericht 2010\n\nVerfügung begründet wurden (vgl. zum Ganzen: PRGE vom\n23. März 2010 in Sachen B.B., Erw. II/4.2).\n3.3.\nIm Kündigungsschreiben vom 23. April 2009 begründete der\nBeklagte die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit Mängeln in der\nLeistung und im Verhalten des Klägers. Konkretisiert wurden die\nVorwürfe im Kündigungsschreiben tatsächlich nicht. Anlässlich des\nMitarbeitergesprächs vom 9. Januar 2009 waren dem Kläger jedoch\nspezifizierte Vorwürfe gemacht worden. Insbesondere wurden die\nÜberstundenkompensation, der Umgang mit dem Zeiterfassungssystem sowie den internen Weisungen und die Lagerung von Privatsachen auf der Anlage angesprochen. Der zeitliche Zusammenhang\nzwischen dem Mitarbeitergespräch und der Kündigung ermöglichte\nes dem Kläger nachzuvollziehen, aus welchen Gründen das Anstellungsverhältnis aufgelöst wurde. Der Zielsetzung der Begründungspflicht wurde damit entsprochen (vgl. Erw. II/3.2); eine entsprechende Verletzung liegt demzufolge nicht vor.\n\n82 Anstellung bei der Fachhochschule Nordwestschweiz. Fristlose Kündigung. Kündigungsschutz im Rahmen betrieblicher Mitwirkung. Mobbing.\n- Der Kündigungsschutz im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Interessensvertreter der Mitarbeitenden gilt nicht absolut, sondern nur,\nwenn die Kündigung im Zusammenhang mit der Ausübung dieser\nFunktion ausgesprochen wird (vgl. Erw. II/3.1.1 und Erw. II/3.1.2).\n- Eine leichtfertig erhobene, unbegründete Strafanzeige stellt eine\nschwerwiegende Verletzung der Treuepflicht dar und rechtfertigt im\nvorliegenden Fall eine fristlose Entlassung (vgl. Erw. II/5.1 -\nErw. II/5.3.1).\n- Definition von Mobbing (Erw. II/6.2.2).\n\nAus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 20. September 2010 in\nSachen Z. gegen F. (2-KL.2009.6).\n\nEine gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde ist zur Zeit noch\nbeim Bundesgericht hängig.\n2010 Auflösung Anstellungsverhältnis 401\n\nAus den Erwägungen\n\nII.\n3.\n3.1.\n3.1.1.\nGemäss Ziff. 3.11 Abs. 1 des Gesamtarbeitsvertrages für die\nFHNW vom 23. Oktober 2006 (im Folgenden: GAV FHNW) kann\ndas Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen jederzeit ohne Einhaltung von Fristen aufgelöst werden. Als wichtiger Grund gilt jeder\nUmstand, bei dessen Vorhandensein nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist (Ziff. 3.11 Abs. 2\nGAV FHNW). Mit dieser Regelung lehnt sich der GAV FHNW eng\nan den Wortlaut von Art. 337 Abs. 1 und 2 OR an. Es kann daher für\ndie Auslegung des wichtigen Grundes im Sinne von Ziff. 3.11 Abs. 2\nGAV FHNW grundsätzlich auf die reichhaltige Rechtsprechung und\nLehre zu Art. 337 Abs. 2 OR abgestellt werden. Danach ist eine\nfristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses nur bei besonders\nschweren Verfehlungen des Arbeitnehmers gerechtfertigt. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von Art. 337 Abs. 2 OR ist\nzurückhaltend anzunehmen. Die dafür geltend gemachten Vorkommnisse müssen zu einem Verlust der für das Arbeitsverhältnis wesentlichen Vertrauensgrundlage geführt haben. Sind die Verfehlungen\nweniger schwerwiegend, so müssen sie trotz Verwarnung wiederholt\nvorgekommen sein. In aller Regel liegt der wichtige Grund in einer\nVertragsverletzung der gekündigten Partei (vgl. BGE 4A_333/2009\nvom 3. Dezember 2009, Erw. 2.2; BGE 130 III 28, Erw. 4.1; BGE\n129 III 380, Erw. 2).\n3.1.2.\nDie Kündigung ist gemäss Ziff. 3.10 Abs. 5 lit. b GAV FHNW\n(und Ziff. 13.3 GAV FHNW) unzulässig, wenn sie im Zusammenhang mit der Tätigkeit der betroffenen Person als Interessenvertreterin oder Interessenvertreter der Mitarbeitenden steht. Dieser Kündigungsausschluss hat zumindest insofern nicht nur für die ordentliche,\nsondern auch für die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu\ngelten, als aus der rechtmässigen Mitwirkungstätigkeit eines Mitar-\n402 Personalrekursgericht 2010\n\n"}