je mit Hinweisen). Im Entscheid BGE 128 III 271, Erw. 4/b, kam das Bundesgericht zum Schluss, der Betroffene habe während seiner Freistellung von 87 Arbeitstagen genügend Zeit gehabt, um neben der Suche nach einer neuen Stelle die noch offenen 40 Ferientage mit Freizeit zu kompensieren. Die Dauer der Freistellung war in diesem Fall 2,175- mal länger als der Ferienanspruch. 396 Personalrekursgericht 2010