Aufgrund der nach wie vor bestehenden Treuepflicht hat der Arbeitnehmer aber die Interessen des Arbeitgebers insoweit zu wahren, als er die ihm zustehenden Ferientage nach Möglichkeit bezieht. Dies gilt selbst dann, wenn keine ausdrückliche Weisung des Arbeitgebers vorliegt. Muss der Arbeitnehmer eine neue Stelle suchen, so tritt der Ferienbezug in den Hintergrund. In diesen Fällen ist das Abgeltungsverbot eingeschränkt. In zeitlicher Hinsicht lassen sich keine allgemeingültigen Aussagen machen, welcher Anteil der Dauer der Anstellung für die Arbeitssuche einzusetzen ist und welcher Anteil als Ferienbezug gelten kann. In der Rechtsprechung und Lehre findet sich die allgemein