8.2. Gemäss Art. 13 Satz 2 bzw. Art. 80 des Dienst- und Besoldungsreglements (im Folgenden: DBR) in Verbindung mit Art. 329d Abs. 2 OR dürfen Ferien während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geld abgegolten werden, sondern sind tatsächlich zu beziehen. In der Zeit zwischen der Kündigung und dem Ablauf der Kündigungsfrist läuft das Arbeitsverhältnis weiter; demzufolge gilt grundsätzlich auch in dieser Zeit das Abgeltungsverbot. Aufgrund der nach wie vor bestehenden Treuepflicht hat der Arbeitnehmer aber die Interessen des Arbeitgebers insoweit zu wahren, als er die ihm zustehenden Ferientage nach Möglichkeit bezieht.