{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2010-03-23", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_2-KL-2009-2_2010-03-23.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3142", "Checksum": "d4b450c191ef623e3282e69190e2a076"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["2-KL.2009.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 23.03.2010 2-KL.2009.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kommunales Dienstverhältnis. Bezug von Ferientagen bei Freistellung. \nOb bei einer Freistellung die restlichen Ferientage bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu beziehen oder nach der Anstellung vom Arbeitgeber zu entschädigen sind, hängt vom im Einzelfall gegebenen Verhältnis zwischen der Freistellungsdauer und der Anzahl der restlichen Ferientage ab (Erw. II/8)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:14:13", "Checksum": "3631e76b84e5c03c0ff0d111438d6678", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 23.03.2010 2-KL.2009.2\nRegeste:\nKommunales Dienstverhältnis. Bezug von Ferientagen bei Freistellung. \nOb bei einer Freistellung die restlichen Ferientage bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu beziehen oder nach der Anstellung vom Arbeitgeber zu entschädigen sind, hängt vom im Einzelfall gegebenen Verhältnis zwischen der Freistellungsdauer und der Anzahl der restlichen Ferientage ab (Erw. II/8).\n\n394 Personalrekursgericht 2010\n\nKlägerin keine solche zusätzliche Bedenkzeit wünschte, sondern sich\nanlässlich der Besprechung gemäss eigenen Angaben darauf beschränkte, eine Rückfrage zu stellen und ihren Coach um Rat zu\nfragen. Selbst wenn man zum Schluss gelangen würde, die Beklagte\nhätte der Klägerin nach Vorlage der ausformulierten Austrittsvereinbarung in jedem Fall eine (zusätzliche) Bedenkfrist einräumen müssen, würde sich die Frage stellen, ob die Berufung auf die unterlassene Einräumung einer solchen Frist nach der widerspruchslosen\nVertragserfüllung - insbesondere dem vereinbarten Abbau der\nPendenzen - und dem Zuwarten der Klägerin während rund eines\nhalben Jahres nicht als rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 2\nAbs. 2 ZGB qualifiziert werden müsste.\n6.\n(Das Vorliegen von Willensmängeln wird verneint).\n\n80 Kommunales Dienstverhältnis. Bezug von Ferientagen bei Freistellung.\nOb bei einer Freistellung die restlichen Ferientage bis zum Ablauf der\nKündigungsfrist zu beziehen oder nach der Anstellung vom Arbeitgeber\nzu entschädigen sind, hängt vom im Einzelfall gegebenen Verhältnis zwischen der Freistellungsdauer und der Anzahl der restlichen Ferientage ab\n(Erw. II/8).\n\nAus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 23. März 2010 in Sachen B. gegen Einwohnergemeinde X. (2-KL.2009.2).\n\nAus den Erwägungen\n\nII.\n8.\n8.1.\nDie Klägerin verlangt im Weiteren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr 14 der verbliebenen 28 Ferientage mit Fr. 5'887.--\nbrutto zu entschädigen.\n2010 Auflösung Anstellungsverhältnis 395\n\n8.2.\nGemäss Art. 13 Satz 2 bzw. Art. 80 des Dienst- und Besoldungsreglements (im Folgenden: DBR) in Verbindung mit Art. 329d\nAbs. 2 OR dürfen Ferien während der Dauer des Arbeitsverhältnisses\nnicht durch Geld abgegolten werden, sondern sind tatsächlich zu\nbeziehen. In der Zeit zwischen der Kündigung und dem Ablauf der\nKündigungsfrist läuft das Arbeitsverhältnis weiter; demzufolge gilt\ngrundsätzlich auch in dieser Zeit das Abgeltungsverbot. Aufgrund\nder nach wie vor bestehenden Treuepflicht hat der Arbeitnehmer aber\ndie Interessen des Arbeitgebers insoweit zu wahren, als er die ihm\nzustehenden Ferientage nach Möglichkeit bezieht. Dies gilt selbst\ndann, wenn keine ausdrückliche Weisung des Arbeitgebers vorliegt.\nMuss der Arbeitnehmer eine neue Stelle suchen, so tritt der\nFerienbezug in den Hintergrund. In diesen Fällen ist das Abgeltungsverbot eingeschränkt.\nIn zeitlicher Hinsicht lassen sich keine allgemeingültigen Aussagen machen, welcher Anteil der Dauer der Anstellung für die Arbeitssuche einzusetzen ist und welcher Anteil als Ferienbezug gelten\nkann. In der Rechtsprechung und Lehre findet sich die allgemein\ngehaltene Formulierung, wonach ein Ferienbezug möglich ist bzw.\neine Abgeltung ausser Betracht fällt, wenn die Freistellungsdauer das\nrestliche Ferienguthaben sehr stark übersteigt. Massgebend ist mithin\ndas im Einzelfall gegebene Verhältnis zwischen der Freistellungsdauer zur Anzahl der restlichen Ferientage (zum Ganzen:\nBGE 128 III 271 ff., Erw. 4/a; Urteil des Bundesgerichts\n4C.215/2005 vom 20. Dezember 2005, Erw. 6.1; LGVE 2008\nI S. 45 ff., Erw. 3.3.2; Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, Der Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 - 362 OR, 6. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2006, Art. 324 OR N 13; je mit Hinweisen).\nIm Entscheid BGE 128 III 271, Erw. 4/b, kam das Bundesgericht zum Schluss, der Betroffene habe während seiner Freistellung\nvon 87 Arbeitstagen genügend Zeit gehabt, um neben der Suche nach\neiner neuen Stelle die noch offenen 40 Ferientage mit Freizeit zu\nkompensieren. Die Dauer der Freistellung war in diesem Fall 2,175-\nmal länger als der Ferienanspruch.\n396 Personalrekursgericht 2010\n\n8.3.\nDer Klägerin wurde am 20. März 2009 per 30. Juni 2009 gekündigt; für die Zwischenzeit wurde sie freigestellt. Die Freistellung\nbetraf 66,5 Arbeitstage (ohne Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt,\nPfingstmontag, Fronleichnam und einen halben Tag am 1. Mai; vgl.\n§ 67 DBR in Verbindung mit § 5 Abs. 3 des Reglements über die Arbeitszeit für das Gemeindepersonal vom 25. Oktober 2004 [Arbeitszeitreglement]). Abzüglich des Gleitzeitsaldos von 15,16 h ergeben\nsich (gerundet) 64,5 Arbeitstage; das Ferienguthaben betrug 28 Tage.\nSomit ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass der Klägerin\nnach Abzug der Ferien 36,5 Tage für die Arbeitssuche verblieben; die\nDauer der Freistellung war rund 2,3-mal länger als die Anzahl der\nFerientage. Diese Verhältniszahl liegt höher als diejenige im zitierten\nBundesgerichtsentscheid. Eine speziell aufwändige Stellensuche (mit\nLaufbahnberatung, Coaching, Assessments oder dergleichen) oder\nandere besondere Umstände, welche in concreto dennoch eine Abgeltung nicht bezogener Ferien rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Demzufolge ist das entsprechende Begehren der Klägerin\nabzuweisen.\n\n"}