Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Anstellungsverhältnis eine gewisse Dauer erreicht hat und der Betroffene sämtliche Voraussetzungen für eine unbefristete Anstellung erfüllt. De lege ferenda (das heisst im Hinblick auf die zukünftige Gesetz- beziehungsweise Verordnungsgebung) stellt sich daher die Frage, ob für derartige Fälle eine Pflicht zur rechtzeitigen Mitteilung der Nichtverlängerung sowie eine diesbezügliche Begründungspflicht zu statuieren sind. 434 Personalrekursgericht 2009