Ein Verstoss gegen das Willkürverbot oder das Rechtsgleichheitsgebot lässt sich daher nicht feststellen. 7. Der Vollständigkeit halber rechtfertigt sich der Hinweis, dass die Kündigung einerseits und die Nichtverlängerung eines befristeten Anstellungsverhältnisses anderseits für den Arbeitnehmer vergleichbare Auswirkungen zeitigen (vgl. Erw. I/5.4). Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Anstellungsverhältnis eine gewisse Dauer erreicht hat und der Betroffene sämtliche Voraussetzungen für eine unbefristete Anstellung erfüllt.