Dies entspricht dem Gedanken der Vertragsfreiheit; jede Partei kann frei entscheiden, ob und mit wem sie einen Vertrag abschliessen will (vgl. Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau betreffend das Gesetz über die Grundzüge des Personalrechts [Personalgesetz] vom 19. Mai 1999, S. 14). Gesamthaft ergibt sich, dass sachliche Gründe vorliegen, welche die Regelung in § 12 Abs. 2 VALL rechtfertigen. Ein Verstoss gegen das Willkürverbot oder das Rechtsgleichheitsgebot lässt sich daher nicht feststellen.