Dabei ist wesentlich, dass bei befristeten Anstellungsverträgen grundsätzlich kein bedingter Anspruch auf Verlängerung beziehungsweise Erneuerung des Anstellungsverhältnisses besteht (PRGE vom 20. August 2003 in Sachen H. W., Erw. 3/c). Selbst wenn das Anstellungsverhältnis fünf Jahre ohne Unterbruch gedauert hat, verfügt der Arbeitnehmer nur insoweit über einen Anspruch auf eine unbefristete Anstellung, als ein Grundkonsens über die Weiterführung der vertraglichen Bindung besteht (vgl. Wortlaut von § 3 Abs. 2 GAL: "[…] und weitergeführt würde"). Dies entspricht dem Gedanken der Vertragsfreiheit;