Zudem stellt § 12 Abs. 2 VALL im Vergleich zu § 12 Abs. 1 VALL eine zulässige Ausnahmeregel dar. Damit wird der Grundsatz, wonach generell unbefristete Anstellungsverträge abzuschliessen sind, durchbrochen. Selbstverständlich liesse es sich nicht beanstanden, wenn der Verordnungsgeber auf die besagte Ausnahmeregelung verzichtet hätte und demzufolge der Anspruch auf einen unbefristeten Vertrag auch während laufendem Schuljahr entstehen würde. Tatsächlich sprechen aber auch gute Gründe für die aktuelle Lösung. Vorab dient es der Vereinfachung des Verfahrens, wenn die Prüfung, ob ein sach- 2009 Auflösung Anstellungsverhältnis 433