Der Kläger bringt vor, es stehe im Widerspruch zum Grundsatz des unbefristeten Vertrages gemäss § 12 Abs. 1 VALL, wenn ein Anspruch auf einen derartigen Vertrag nur auf ein neues Schuljahr hin entstehen könne. Zudem würde diesfalls der Zufall eine grosse Rolle spielen. Sinngemäss wird damit vom Kläger Willkür sowie die Verletzung der Rechtsgleichheit in der Rechtssetzung gerügt. 6.2. Ein Erlass ist willkürlich, wenn er sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist;