tragsverlängerung erst wieder hinsichtlich einer Anstellung für das Schuljahr 2007/2008. Erst vor dem Abschluss eines entsprechenden neuen Vertrages hätte die Anstellungsbehörde prüfen müssen, ob sachliche Gründe für eine weitere Befristung vorlagen. Gestützt auf § 12 Abs. 2 VALL ergibt sich demgegenüber kein Anspruch auf Umwandlung eines befristeten in einen unbefristeten Anstellungsvertrag während der Laufdauer des befristeten Vertrages. 6. 6.1. Der Kläger bringt vor, es stehe im Widerspruch zum Grundsatz des unbefristeten Vertrages gemäss § 12 Abs. 1 VALL, wenn ein Anspruch auf einen derartigen Vertrag nur auf ein neues Schuljahr hin entstehen könne.