Die Bestimmung untersagt somit die Verlängerung des befristeten Anstellungsvertrages, wenn kein sachlicher Grund für die Befristung mehr vorliegt. Eine allfällige Verlängerung eines Vertrages steht allerdings nur zur Diskussion, wenn die befristete Anstellungsdauer abgelaufen ist (vgl. § 14 lit. d VALL) und das Arbeitsverhältnis weitergeführt werden soll. In concreto stellte sich die Frage der Ver- 432 Personalrekursgericht 2009