Die Beklagte sei somit nicht berechtigt gewesen, dem Kläger den unbefristeten Vertrag zu versagen. Im Folgenden ist zu prüfen, ob im Zeitpunkt, als der Kläger per 1. April 2007 die unbefristete Berufsausübungsbewilligung erhielt, ein Anspruch auf den sofortigen Abschluss eines unbefristeten Anstellungsvertrags entstanden ist. 5.2. Gemäss § 12 Abs. 2 VALL ist "die Befristung eines Vertrags und dessen Verlängerung" nur in begründeten Fällen zulässig. Die Bestimmung untersagt somit die Verlängerung des befristeten Anstellungsvertrages, wenn kein sachlicher Grund für die Befristung mehr vorliegt.