Diese erhielt er erst per 1. April 2007. Daher wurde der Anstellungsvertrag vom 16. beziehungsweise 28. August 2006 für das Schuljahr 2006/2007 zulässigerweise befristet abgeschlossen. 5. 5.1. Der Kläger bringt vor, er habe per 1. April 2007 die unbefristete Berufsausübungsbewilligung für den Kanton Aargau erhalten. In diesem Moment habe der Sachverhalt nicht mehr unter die Bestimmung von § 12 Abs. 2 VALL subsumiert werden dürfen. Vielmehr sei per 1. April 2007 ein gesetzlicher Anspruch auf eine unbefristete Anstellung entstanden. Die Beklagte sei somit nicht berechtigt gewesen, dem Kläger den unbefristeten Vertrag zu versagen.