BGE 123 II 433 ff., Erw. 9). Nach früherem Anstellungsrecht wurde unterschieden zwischen Hauptlehrkräften, welche über eine feste, unbefristete Anstellung verfügten, und Lehrbeauftragten sowie Fachlehrkräften, die oft über Jahre hinweg von Semester zu Semester neu angestellt wurden (Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau betreffend das Gesetz über die Anstellung von Lehrpersonen vom 24. Mai 2000, S. 16). Den befristeten Anstellungsverhältnissen kam somit ein viel grösserer Stellenwert und eine viel grössere Verbreitung zu als nach neuem Recht, wonach sie auf Ausnahmefälle beschränkt sind. Insofern erweist es sich ohne weiteres als begründbar, dass die in § 3 Abs. 2 GAL vorge-