Vorab ist wesentlich, dass Kettenarbeitsverträge nicht per se unzulässig sind, soweit sich die jeweilige Befristung auf einen sachlich gerechtfertigten Grund zu stützen vermag (vgl. zum Privatrecht: Streiff/von Kaenel, a.a.O., Art. 334 N 7). Hinzu kommt, dass die Ausgestaltung einer Übergangsregelung im pflichtgemässen Ermessen des Gesetz- beziehungsweise Verordnungsgebers liegt (vgl. BGE 123 II 385 ff., Erw. 9; BGE 123 II 433 ff.