Dieser Zielsetzung dient die Übergangsbestimmung von § 59 VALL insofern nicht optimal, als die angestrebte Wirkung in zeitlicher Hinsicht nicht mit dem Inkrafttreten des GAL, sondern erst per Ende des Schuljahres 2010/2011 vollumfänglich zum Tragen kommt (vgl. Erw. II/2.4). Insofern lässt sich fragen, ob sich die Übergangsbestimmung mit dem übergeordneten Recht überhaupt vereinbaren lässt. Vorab ist wesentlich, dass Kettenarbeitsverträge nicht per se unzulässig sind, soweit sich die jeweilige Befristung auf einen sachlich gerechtfertigten Grund zu stützen vermag (vgl. zum Privatrecht: Streiff/von Kaenel, a.a.