2.6. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Fünfjahresfrist gemäss § 3 Abs. 2 GAL per Beginn des Schuljahres 2005/06 zu laufen begann. Der Kläger erfüllte somit im Frühjahr 2007 die Voraus- 430 Personalrekursgericht 2009