Diese Schlussfolgerung ergibt sich im Übrigen auch aus der Kollisionsregel "lex specialis derogat legi generali" (das speziellere Gesetz geht den allgemeinen Gesetzen vor), welche für die Lösung von Widersprüchen zwischen gleichrangigen Normen entwickelt wurde (VPB 61.62, Erw. 2.2/a). Hinsichtlich der Umwandlung befristeter in unbefristete Anstellungsverhältnisse ist § 59 VALL im Verhältnis zu § 54 VALL, welcher die generelle Überführung befristeter Anstellungsverhältnisse ins neue Recht regelt, die speziellere Norm. 2.6. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Fünfjahresfrist gemäss § 3 Abs. 2 GAL per Beginn des Schuljahres 2005/06 zu laufen begann.