VALL jeglicher Grundlage, zielt ins Leere. § 54 VALL bestimmt einzig, dass bestehende befristete Anstellungsverhältnisse ungeachtet ihres Enddatums dem neuen Recht unterstellt werden. Eine Aussage zum massgebenden Fristbeginn für die Berechnung der Fünfjahresfrist gemäss § 3 Abs. 2 GAL lässt sich aus § 54 Abs. 1 VALL nicht ableiten. Diese Schlussfolgerung ergibt sich im Übrigen auch aus der Kollisionsregel "lex specialis derogat legi generali" (das speziellere Gesetz geht den allgemeinen Gesetzen vor), welche für die Lösung von Widersprüchen zwischen gleichrangigen Normen entwickelt wurde (VPB 61.62, Erw.