Nach dem Willen des Verordnungsgebers wird somit die Dauer des bisherigen, nach altem Recht begründeten Arbeitsverhältnisses nicht angerechnet. Aus der Bestimmung ergibt sich unmissverständlich, dass die fünfjährige Frist für den Anspruch auf Umwandlung eines befristeten in ein unbefristetes Anstellungsverhältnis mit Beginn des Schuljahres 2005/2006 zu laufen beginnt. Dementsprechend können selbst bei überführten Anstellungsverhältnissen die Voraussetzungen gemäss § 3 Abs. 2 GAL frühestens per Ende des Schuljahres 2010/2011 erfüllt sein. 2.5. Der Einwand des Klägers, das Abstellen auf § 59 VALL entbehre aufgrund von § 54 Abs. 1 VALL jeglicher Grundlage, zielt ins Leere.