Das Gesetz über die Anstellung von Lehrpersonen enthält keine einschlägige Übergangsbestimmung. Insbesondere ist § 50 GAL auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Diese Bestimmung bezieht sich nur auf Dienstverhältnisse, welche auf Amtsdauer eingegangen wurden. 2009 Auflösung Anstellungsverhältnis 429