2.3. Gemäss § 3 Abs. 2 GAL ist auf Verlangen einer Lehrperson ein befristetes Anstellungsverhältnis in ein unbefristetes umzuwandeln, sofern es während 5 Jahren ohne Unterbruch bestand und weitergeführt würde. Allerdings ist zu beachten, dass das Gesetz über die Anstellung von Lehrpersonen per 1. Januar 2005 und damit während des laufenden Anstellungsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten in Kraft trat. Entsprechend ist anhand der Übergangsbestimmungen zu prüfen, welchen Einfluss dieser Umstand auf die konkrete Anwendung von § 3 Abs. 2 GAL hat. 2.4. Das Gesetz über die Anstellung von Lehrpersonen enthält keine einschlägige Übergangsbestimmung.