Per 1. Januar 2005 erfolgte die Überführung in ein (befristetes) vertragliches Anstellungsverhältnis (vgl. § 3 Abs. 1 GAL). Daher trifft es in concreto zu, dass der Kläger mit Abschluss des Schuljahres 2005/2006 fünf Jahre für die Beklagte tätig war. Allerdings ist zu prüfen, ob er damit einen grundsätzlichen Anspruch auf den Abschluss eines unbefristeten Vertrages erhielt. 2.3. Gemäss § 3 Abs. 2 GAL ist auf Verlangen einer Lehrperson ein befristetes Anstellungsverhältnis in ein unbefristetes umzuwandeln, sofern es während 5 Jahren ohne Unterbruch bestand und weitergeführt würde.