II. 2. 2.1. Der Kläger lässt vorbringen, dass er seit dem Schuljahr 2001/2002 in M. unterrichtet habe. Beim Schuljahr 2006/2007 habe es sich somit bereits um sein sechstes Schuljahr an der Sekundarschule in M. gehandelt. Gestützt auf § 3 Abs. 2 GAL habe er daher ab Beginn des Schuljahres 2006/2007 Anspruch auf eine unbefristete Anstellung gehabt. 2.2. Der Kläger wurde erstmals am 9. Juli 2001 als Hauptlehrer für das Schuljahr 2001/2002 gewählt. Es folgten weitere, jeweils auf ein Jahr befristete Anstellungsverfügungen. Per 1. Januar 2005 erfolgte die Überführung in ein (befristetes) vertragliches Anstellungsverhältnis (vgl. § 3 Abs. 1 GAL).