Da vorliegend die Grundsätze des Klageverfahrens anwendbar sind, gilt unter anderem die Dispositionsmaxime. Danach ist das Gericht an die Parteianträge gebunden und darf der klagenden Partei weder mehr noch anderes zusprechen, als sie verlangt, noch weniger, als der Gegner anerkannt hat. Insofern bestimmt der Kläger durch sein Rechtsbegehren, in welchem Umfang er seine Rechte einklagt (§ 67 aVRPG in Verbindung mit § 75 ZPO; Merker, a.a.O., Vorbem. zu den §§ 60-67, N 7; Vogel/Spühler, a.a.O., § 30 Rz. 9).