Eine Verrechnung der beantragten Entschädigung mit anderweitigen Einkünften bestreitet der Kläger ausdrücklich, obwohl dem Vertreter des Klägers bekannt sein muss, dass bei einer Ersatzforderung unter dem Titel der Schadensminderungspflicht eine Verrechnung erfolgen müsste. Insgesamt ergibt sich, dass der Kläger in Klagebegehren 2 keine allgemeine Geldforderung geltend macht; vielmehr ist die Forderung stark individualisiert. Effektiv kann darunter einzig ein Entschädigungsbegehren gestützt auf § 13 GAL in Verbindung mit Art. 336a Abs. 1 OR verstanden werden. 6.4. Da vorliegend die Grundsätze des Klageverfahrens anwendbar sind, gilt unter anderem die Dispositionsmaxime.