Insbesondere wird in diesem Zusammenhang kein Schaden geltend gemacht. Vielmehr hält der Kläger in seinen Schlussfolgerungen zusammenfassend fest, dass die Beklagte ihm gestützt auf § 13 GAL eine Entschädigung schulde; diese Entschädigung betrage "maximal 6 Monatslöhne (Art. 336a Abs. 2 OR)". Eine Verrechnung der beantragten Entschädigung mit anderweitigen Einkünften bestreitet der Kläger ausdrücklich, obwohl dem Vertreter des Klägers bekannt sein muss, dass bei einer Ersatzforderung unter dem Titel der Schadensminderungspflicht eine Verrechnung erfolgen müsste.