6.3. Die Wortwahl des Rechtsbegehrens deutet klarerweise darauf hin, dass der Kläger bloss eine Entschädigung im Sinne von § 13 GAL in Verbindung mit Art. 336a Abs. 1 OR geltend macht. Üblicherweise wird eine solche Entschädigung mit einer bestimmten Anzahl Monatslöhnen beziffert. In der Begründung der Klage verweist der Kläger zwar - wie gesehen (Erw. I/6.1) - auf eine vertrauensbegründende Zusicherung. Eine ziffernmässige Schlussfolgerung wird daraus aber nicht gezogen. Insbesondere wird in diesem Zusammenhang kein Schaden geltend gemacht.