O., § 7 Rz. 8). Nach der Rechtsprechung schadet eine sichtlich ungewollte oder unbeholfene Wortwahl der am Recht stehenden Person ebenso wenig wie eine nicht geglückte oder rechtsirrtümliche Ausdrucksweise. Es genügt, wenn der Klage insgesamt entnommen werden kann, was die klagende Person verlangt (unpubliziertes Bundesgerichtsurteil 9C_251/2009 vom 15. Mai 2009, Erw. 1.3; Alfred Bühler/Andreas Edelmann/Albert Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Aarau/Frankfurt am Main/Salzburg 1998, § 75 N 24). 2009 Auflösung Anstellungsverhältnis 427