Falls tatsächlich entsprechende Äusserungen gefallen sind, drängt sich die Frage auf, ob dem Kläger gestützt auf den Vertrauensschutz gemäss Art. 9 BV ein Anspruch auf Schadenersatz zusteht. Vorab ist indessen zu prüfen, ob das gestellte Rechtsbegehren einen derartigen Anspruch mitumfasst. 6.2. Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (unpubliziertes Bundesgerichtsurteil 4P.266/2006 vom 13. Dezember 2006, Erw. 1.3; Vogel/Spühler, a.a.O., § 7 Rz.