Allerdings bringt er in der Begründung vor, die Beklagte habe stets davon gesprochen, ihm nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Anstellung von Lehrpersonen einen unbefristeten Vertrag anzubieten. In diesem Sinn hätten die Beteiligten jeweils den Begriff "Anstellungsvertrag", wie er in den Wahlverfügungen genannt worden sei, verstanden. Überdies habe ihm die Beklagte am 4. April 2007 vorbehaltlos einen befristeten Vertrag ab 1. August 2007 zugesichert. Falls tatsächlich entsprechende Äusserungen gefallen sind, drängt sich die Frage auf, ob dem Kläger gestützt auf den Vertrauensschutz gemäss Art. 9 BV ein Anspruch auf Schadenersatz zusteht.