in die Nähe einer Kündigung beziehungsweise Nichtwiederwahl und es rechtfertigt sich, das Feststellungsinteresse des Klägers zu bejahen sowie auf seine Feststellungsbegehren einzutreten. 6. 6.1. Der (anwaltlich vertretene) Kläger stellt den Antrag, dass die Beklagte ihm "eine Entschädigung von fünf Monatslöhnen, d.h. von Fr. netto 50'323.60" zu bezahlen habe. Einen zusätzlichen Antrag auf eine Geldleistung erhebt der Kläger nicht. Allerdings bringt er in der Begründung vor, die Beklagte habe stets davon gesprochen, ihm nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Anstellung von Lehrpersonen einen unbefristeten Vertrag anzubieten.