fristung. Insofern hat eine Nichtverlängerung in Bezug auf das berufliche Fortkommen beziehungsweise in Bezug auf die Wirkung gegenüber Dritten nicht denselben Effekt wie eine Kündigung, welche nur gestützt auf sachliche Gründe erfolgen darf (vgl. §§ 11 f. GAL). Im vorliegenden Fall ist jedoch zu beachten, dass der Kläger bereits ab dem 1. August 2001 für die Beklagte tätig war. Es liegt daher nahe, dass die lange Anstellungsdauer Fragen über die Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses provoziert. Damit rückt die vorliegende Nichtverlängerung des Anstellungsverhältnisses faktisch 426 Personalrekursgericht 2009