5.3. Gemäss der Rechtsprechung des Personalrekursgerichts ist der Antrag auf Feststellung der Widerrechtlichkeit einer Kündigung beziehungsweise einer ungerechtfertigten Nichtwiederwahl neben demjenigen auf Zusprechung einer Entschädigung zulässig (AGVE 2002, S. 575 ff., Erw. I/3/b; PRGE vom 5. März 2007 in Sachen U.H., Erw. I/3). Diese Praxis wird damit begründet, dass im Hinblick auf das berufliche Fortkommen regelmässig ein eigenständiges, spezifisches Interesse der betroffenen Person an der Feststellung einer allfälligen Widerrechtlichkeit der Auflösung des Anstellungsverhältnisses besteht. 5.4. Ein befristeter Vertrag endet grundsätzlich mit Ablauf der Be-