Zürich 1998, § 38 N 27). Negative Voraussetzung des Feststellungsinteresses ist die fehlende Möglichkeit, alternativ eine Leistungs- oder Gestaltungsklage durchzusetzen, da die Feststellungsklage subsidiärer Natur ist (Merker, a.a.O., § 38 N 28 und 34; vgl. auch Oscar Vogel/Karl Spühler, Grundriss des Zivilprozessrecht, 7. Auflage, Bern 2001, § 7 Rz. 23). 5.3. Gemäss der Rechtsprechung des Personalrekursgerichts ist der Antrag auf Feststellung der Widerrechtlichkeit einer Kündigung beziehungsweise einer ungerechtfertigten Nichtwiederwahl neben demjenigen auf Zusprechung einer Entschädigung zulässig (AGVE 2002, S. 575 ff.