{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2009-08-19", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_2-KL-2008-9_2009-08-19.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3255", "Checksum": "f89219f17c3ab88d57a32dbb795826b3"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["2-KL.2008.9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 19.08.2009 2-KL.2008.9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lehrperson an einer Volksschule. Nichtverlängerung eines befristeten Anstellungsverhältnisses\n- Ausnahmsweise Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens, welches gleichzeitig mit einem Leistungsbegehren eingereicht wurde (Erw. I/5).\n- Auslegung der gestellten Rechtsbegehren; in concreto wurde nur eine Entschädigung im Sinne von § 13 GAL in Verbindung mit Art. 336a Abs. 1 OR geltend gemacht, jedoch kein Vertrauensschaden (Erw.I/6).\n- Umwandlung eines befristeten in ein unbefristetes Anstellungsverhältnis; übergangsrechtliche Regelung der Fünfjahresfrist gemäss § 3 Abs. 2 GAL (Erw. II/2-4).\n- Es besteht kein Anspruch auf Umwandlung eines befristeten in einen unbefristeten Anstellungsvertrag während der Laufdauer des befristeten Vertrages (Erw. II/5-7)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:14:28", "Checksum": "fe7924f0ae8a397fa83ae831613dda49", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 19.08.2009 2-KL.2008.9\nRegeste:\nLehrperson an einer Volksschule. Nichtverlängerung eines befristeten Anstellungsverhältnisses\n- Ausnahmsweise Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens, welches gleichzeitig mit einem Leistungsbegehren eingereicht wurde (Erw. I/5).\n- Auslegung der gestellten Rechtsbegehren; in concreto wurde nur eine Entschädigung im Sinne von § 13 GAL in Verbindung mit Art. 336a Abs. 1 OR geltend gemacht, jedoch kein Vertrauensschaden (Erw.I/6).\n- Umwandlung eines befristeten in ein unbefristetes Anstellungsverhältnis; übergangsrechtliche Regelung der Fünfjahresfrist gemäss § 3 Abs. 2 GAL (Erw. II/2-4).\n- Es besteht kein Anspruch auf Umwandlung eines befristeten in einen unbefristeten Anstellungsvertrag während der Laufdauer des befristeten Vertrages (Erw. II/5-7).\n\n424 Personalrekursgericht 2009\n\n96 Lehrperson an einer Volksschule. Nichtverlängerung eines befristeten\nAnstellungsverhältnisses\n- Ausnahmsweise Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens, welches\ngleichzeitig mit einem Leistungsbegehren eingereicht wurde\n(Erw. I/5).\n- Auslegung der gestellten Rechtsbegehren; in concreto wurde nur eine\nEntschädigung im Sinne von § 13 GAL in Verbindung mit Art. 336a\nAbs. 1 OR geltend gemacht, jedoch kein Vertrauensschaden\n(Erw.I/6).\n- Umwandlung eines befristeten in ein unbefristetes Anstellungsverhältnis; übergangsrechtliche Regelung der Fünfjahresfrist gemäss\n§ 3 Abs. 2 GAL (Erw. II/2-4).\n- Es besteht kein Anspruch auf Umwandlung eines befristeten in einen\nunbefristeten Anstellungsvertrag während der Laufdauer des\nbefristeten Vertrages (Erw. II/5-7).\n\nAus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 19. August 2009 in Sachen B. gegen Einwohnergemeinde M. (2-KL.2008.9).\n\nEine gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde ist zur Zeit noch\nbeim Bundesgericht hängig.\n\nAus den Erwägungen\n\nI.\n5.\n5.1.\nDer Kläger stellt zwei Feststellungsbegehren. Er beantragt die\nFeststellungen, dass die Beklagte zu Unrecht mit ihm keinen unbefristeten Arbeitsvertrag per 1. August 2007 abgeschlossen habe und\ndass die Beklagte das Arbeitsverhältnis zu Unrecht per 31. Juli 2007\nbeendet habe.\n5.2.\nEine Klage auf Feststellung ist zulässig, wenn der Betroffene\nein schützenswertes Interesse an der Feststellung des Bestehens oder\n2009 Auflösung Anstellungsverhältnis 425\n\nNichtbestehens eines konkreten öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses nachweisen kann und keine öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Ein rechtlich geschütztes Interesse ist nicht\nvorausgesetzt; rein tatsächliche, wirtschaftliche oder ideelle Interessen genügen, soweit sie nur vernünftig und durch die Unklarheit über\ndas Bestehen eines Rechtsverhältnisses gerechtfertigt sind (Michael\nMerker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem\naargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Diss. Zürich\n1998, § 38 N 27). Negative Voraussetzung des Feststellungsinteresses ist die fehlende Möglichkeit, alternativ eine Leistungs- oder Gestaltungsklage durchzusetzen, da die Feststellungsklage subsidiärer\nNatur ist (Merker, a.a.O., § 38 N 28 und 34; vgl. auch Oscar Vogel/Karl Spühler, Grundriss des Zivilprozessrecht, 7. Auflage, Bern\n2001, § 7 Rz. 23).\n5.3.\nGemäss der Rechtsprechung des Personalrekursgerichts ist der\nAntrag auf Feststellung der Widerrechtlichkeit einer Kündigung beziehungsweise einer ungerechtfertigten Nichtwiederwahl neben\ndemjenigen auf Zusprechung einer Entschädigung zulässig\n(AGVE 2002, S. 575 ff., Erw. I/3/b; PRGE vom 5. März 2007 in Sachen U.H., Erw. I/3). Diese Praxis wird damit begründet, dass im\nHinblick auf das berufliche Fortkommen regelmässig ein eigenständiges, spezifisches Interesse der betroffenen Person an der Feststellung einer allfälligen Widerrechtlichkeit der Auflösung des Anstellungsverhältnisses besteht.\n5.4.\nEin befristeter Vertrag endet grundsätzlich mit Ablauf der Befristung. Insofern hat eine Nichtverlängerung in Bezug auf das berufliche Fortkommen beziehungsweise in Bezug auf die Wirkung\ngegenüber Dritten nicht denselben Effekt wie eine Kündigung, welche nur gestützt auf sachliche Gründe erfolgen darf (vgl. §§ 11 f.\nGAL). Im vorliegenden Fall ist jedoch zu beachten, dass der Kläger\nbereits ab dem 1. August 2001 für die Beklagte tätig war. Es liegt\ndaher nahe, dass die lange Anstellungsdauer Fragen über die Art der\nBeendigung des Arbeitsverhältnisses provoziert. Damit rückt die\nvorliegende Nichtverlängerung des Anstellungsverhältnisses faktisch\n426 Personalrekursgericht 2009\n\n"}