{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2009-07-02", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_2-KL-2008-8_2009-07-02.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3253", "Checksum": "fc32962652a81275eb7d0bf5f1104bbc"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["2-KL.2008.8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 02.07.2009 2-KL.2008.8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lehrperson an einer Volksschule. Aufhebungsvertrag\n- Ein Aufhebungsvertrag ist grundsätzlich zulässig, ausser wenn ohne Grund zwingende Bestimmungen betreffend Kündigungsschutz umgangen werden. Ein unzulässiger Aufhebungsvertrag löst das Anstellungsverhältnis zwar auf, jedoch sind die umgangenen Schutzbestimmungen anzuwenden (Erw. II/5)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:14:31", "Checksum": "1bf8fd821e0c0f4797ec68d5fe394dcb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 02.07.2009 2-KL.2008.8\nRegeste:\nLehrperson an einer Volksschule. Aufhebungsvertrag\n- Ein Aufhebungsvertrag ist grundsätzlich zulässig, ausser wenn ohne Grund zwingende Bestimmungen betreffend Kündigungsschutz umgangen werden. Ein unzulässiger Aufhebungsvertrag löst das Anstellungsverhältnis zwar auf, jedoch sind die umgangenen Schutzbestimmungen anzuwenden (Erw. II/5).\n\n2009 Auflösung Anstellungsverhältnis 419\n\nII. Auflösung Anstellungsverhältnis\n\n94 Lehrperson an einer Volksschule. Aufhebungsvertrag\n- Ein Aufhebungsvertrag ist grundsätzlich zulässig, ausser wenn ohne\nGrund zwingende Bestimmungen betreffend Kündigungsschutz umgangen werden. Ein unzulässiger Aufhebungsvertrag löst das Anstellungsverhältnis zwar auf, jedoch sind die umgangenen Schutzbestimmungen anzuwenden (Erw. II/5).\n\nAus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 2. Juli 2009 in Sachen\nW. gegen Einwohnergemeinde S. (2-KL.2008.8).\n\nAus den Erwägungen\n\nII.\n5.\n5.1.\nDer Aufhebungsvertrag findet seine Grundlage in der Vertragsfreiheit und ist somit grundsätzlich zulässig. Mit dem Abschluss der\nAufhebungsvereinbarung wurde daher der Arbeitsvertrag aufgelöst.\nDa der Aufhebungsvertrag bloss das Entstehen neuer Forderungen\nverhindert, jedoch keine Aufgabe bestehender Ansprüche bewirkt,\nkann in einer solchen Vereinbarung kein Verstoss gegen das Verzichtsverbot nach Art. 341 Abs. 1 OR liegen. Allerdings darf der\nAufhebungsvertrag nicht die Umgehung von Kündigungsschutzbestimmungen und damit die Einschränkung zwingend vorgesehener\nLeistungen des Arbeitgebers ohne gleichwertige Vorteile für den Arbeitnehmer, z.B. Ansprüche bei unverschuldeter Verhinderung an der\nArbeitsleistung (Art. 324a OR) oder bei ungerechtfertigter Entlassung (Art. 337c OR), bezwecken (vgl. Urteil des Bundesgerichts\n4A_495/2007, Erw. 4.3.1; BGE 118 II 58, Erw. 2/a; Streiff/von\nKaenel, a.a.O., Art. 335 N 10). Werden im Einzelfall zwingende\n420 Personalrekursgericht 2009\n\nKündigungsschutzbestimmungen umgangen, so ist der Aufhebungsvertrag als unzulässig zu betrachten, sofern kein Grund besteht, der\ndie Umgehung rechtfertigt. Zwar löst er das Arbeitsverhältnis auf,\ndoch sind die betroffenen Kündigungsbestimmungen anzuwenden\n(Wolfgang Portmann, Der Aufhebungsvertrag im Individualarbeitsrecht, in: Jusletter vom 20. Januar 2003, Rz. 25, mit weiteren Hinweisen).\nWird das Arbeitsverhältnis durch den Aufhebungsvertrag fristlos beendet, sind die Schutzbestimmungen bei ausserordentlicher\nKündigung anzuwenden, sofern der Arbeitnehmer beweist, dass der\nArbeitgeber ohne Abschluss des Aufhebungsvertrags ausserordentlich bzw. fristlos gekündigt hätte (Portmann, a.a.O., Rz. 25 mit weiteren Hinweisen).\n5.2.\nDie Beklagte wollte das Arbeitsverhältnis auf jeden Fall auflösen; sie hätte die Klägerin, falls der Aufhebungsvertrag nicht zustande gekommen wäre, fristlos entlassen. Falls kein wichtiger\nGrund für eine Kündigung vorlag, hätte sich die Beklagte durch den\nAufhebungsvertrag sämtlicher Pflichten aus dem Arbeitsvertrag entledigt, wogegen die Klägerin auf ihren Kündigungsschutz gemäss\nArt. 337c OR verzichtet hätte. In einer solchen Situation wären durch\nden Aufhebungsvertrag ausschliesslich die Interessen der Beklagten\nberücksichtigt worden, ohne dass äquivalente Vorteile für die Klägerin gegenüber gestanden hätten. Entsprechend den obigen Darlegungen (vgl. Erw. II/5.1) wäre eine derartige Schlechterstellung unrechtmässig. Die Frage, ob seitens der Klägerin ein solcher unzulässiger einseitiger Verzicht auf zwingend vorgesehene Leistungen der\nBeklagten erfolgte, erfordert somit die Prüfung, ob in casu ein wichtiger Grund vorlag, der eine fristlose Entlassung gerechtfertigt hätte.\n\n95 Anstellung bei der Fachhochschule Nordwestschweiz. Vorsorgliche\nMassnahme bei einer Kündigung\n- Es ist kein drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil\nerkennbar, welcher eine vorsorgliche Lohnfortzahlungspflicht rechtfertigen würde (Erw. II/1).\n"}