2009 Auflösung Anstellungsverhältnis 419 II. Auflösung Anstellungsverhältnis 94 Lehrperson an einer Volksschule. Aufhebungsvertrag - Ein Aufhebungsvertrag ist grundsätzlich zulässig, ausser wenn ohne Grund zwingende Bestimmungen betreffend Kündigungsschutz um- gangen werden. Ein unzulässiger Aufhebungsvertrag löst das An- stellungsverhältnis zwar auf, jedoch sind die umgangenen Schutzbe- stimmungen anzuwenden (Erw. II/5). Aus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 2. Juli 2009 in Sachen W. gegen Einwohnergemeinde S. (2-KL.2008.8). Aus den Erwägungen II. 5. 5.1. Der Aufhebungsvertrag findet seine Grundlage in der Vertrags- freiheit und ist somit grundsätzlich zulässig. Mit dem Abschluss der Aufhebungsvereinbarung wurde daher der Arbeitsvertrag aufgelöst. Da der Aufhebungsvertrag bloss das Entstehen neuer Forderungen verhindert, jedoch keine Aufgabe bestehender Ansprüche bewirkt, kann in einer solchen Vereinbarung kein Verstoss gegen das Ver- zichtsverbot nach Art. 341 Abs. 1 OR liegen. Allerdings darf der Aufhebungsvertrag nicht die Umgehung von Kündigungsschutzbe- stimmungen und damit die Einschränkung zwingend vorgesehener Leistungen des Arbeitgebers ohne gleichwertige Vorteile für den Ar- beitnehmer, z.B. Ansprüche bei unverschuldeter Verhinderung an der Arbeitsleistung (Art. 324a OR) oder bei ungerechtfertigter Entlas- sung (Art. 337c OR), bezwecken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_495/2007, Erw. 4.3.1; BGE 118 II 58, Erw. 2/a; Streiff/von Kaenel, a.a.O., Art. 335 N 10). Werden im Einzelfall zwingende 420 Personalrekursgericht 2009 Kündigungsschutzbestimmungen umgangen, so ist der Aufhebungs- vertrag als unzulässig zu betrachten, sofern kein Grund besteht, der die Umgehung rechtfertigt. Zwar löst er das Arbeitsverhältnis auf, doch sind die betroffenen Kündigungsbestimmungen anzuwenden (Wolfgang Portmann, Der Aufhebungsvertrag im Individualarbeits- recht, in: Jusletter vom 20. Januar 2003, Rz. 25, mit weiteren Hin- weisen). Wird das Arbeitsverhältnis durch den Aufhebungsvertrag frist- los beendet, sind die Schutzbestimmungen bei ausserordentlicher Kündigung anzuwenden, sofern der Arbeitnehmer beweist, dass der Arbeitgeber ohne Abschluss des Aufhebungsvertrags ausserordent- lich bzw. fristlos gekündigt hätte (Portmann, a.a.O., Rz. 25 mit wei- teren Hinweisen). 5.2. Die Beklagte wollte das Arbeitsverhältnis auf jeden Fall auflö- sen; sie hätte die Klägerin, falls der Aufhebungsvertrag nicht zu- stande gekommen wäre, fristlos entlassen. Falls kein wichtiger Grund für eine Kündigung vorlag, hätte sich die Beklagte durch den Aufhebungsvertrag sämtlicher Pflichten aus dem Arbeitsvertrag ent- ledigt, wogegen die Klägerin auf ihren Kündigungsschutz gemäss Art. 337c OR verzichtet hätte. In einer solchen Situation wären durch den Aufhebungsvertrag ausschliesslich die Interessen der Beklagten berücksichtigt worden, ohne dass äquivalente Vorteile für die Kläge- rin gegenüber gestanden hätten. Entsprechend den obigen Darle- gungen (vgl. Erw. II/5.1) wäre eine derartige Schlechterstellung un- rechtmässig. Die Frage, ob seitens der Klägerin ein solcher unzuläs- siger einseitiger Verzicht auf zwingend vorgesehene Leistungen der Beklagten erfolgte, erfordert somit die Prüfung, ob in casu ein wich- tiger Grund vorlag, der eine fristlose Entlassung gerechtfertigt hätte. 95 Anstellung bei der Fachhochschule Nordwestschweiz. Vorsorgliche Massnahme bei einer Kündigung - Es ist kein drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil erkennbar, welcher eine vorsorgliche Lohnfortzahlungspflicht recht- fertigen würde (Erw. II/1).